Corporate Governance
Corporate Governance

Verantwortungsbewusste Steuerung & Überwachung des Unternehmens

Der Begriff "Corporate Governance" steht für eine verantwortungsbewusste und transparente Unternehmensführung und -kontrolle, die auf langfristige Wertschaffung ausgerichtet ist. Diese Grundsätze sind seit langem die Basis für unsere Entscheidungs- und Kontrollprozesse.

Grundlage der Gestaltung von Führung und Kontrolle bei K+S sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie unsere internen Regelungen. Dazu zählen beispielsweise das Aktien-, Mitbestimmungs- und Kapitalmarktrecht, Satzungen und Geschäftsordnungen unseres Aufsichtsrats und Vorstands sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex.

Den Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex finden Sie unter www.corporate-governance-code.de. Die Entsprechenserklärung der K+S Aktiengesellschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Über die gesetzlichen Pflichten hinausgehend haben wir Grundwerte und Prinzipien definiert, welche den Rahmen für unser Verhalten und unsere Entscheidungen vorgeben und Orientierung für unser unternehmerisches Handeln sind.

Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG

K+S Aktiengesellschaft, Kassel
Wertpapierkennnummer: KSAG88; ISIN: DE000KSAG888

Entsprechenserklärung Dezember 2022

„Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum von der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 9. März 2022 bis zum 26. Juni 2022 auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex 2020"). Für den Zeitraum ab dem 27. Juni 2022 bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex 2022").

Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass sämtlichen Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen werden wird:

  • Empfehlung  G.10 Sätze 1 und 2 Kodex 2022 (= G.10 Sätze 1 und 2 des Kodex 2020) – Gewährung der variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien und Verfügung über die langfristig variablen Gewährungsbeträge

Die variablen Vergütungsbeträge wurden und werden den Vorstandsmitgliedern nicht aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder waren und sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen, weshalb von der Empfehlung G.10 Satz 1 Kodex 2022 (= G.10 Satz 1 des Kodex 2020) bislang und auch künftig abgewichen wird. Der Aufsichtsrat hat jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen, das Vergütungssystem dahingehend anzupassen, dass die Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, innerhalb von drei Jahren Aktien im Wert von einem 100% Short Term Incentive bei einer Haltefrist von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat erachten es nicht als sachgerecht, den Vorstandsmitgliedern Vorgaben dazu zu machen, wie sie erdiente variable Vergütungsbeträge anzulegen haben. In die private Vermögensdisposition der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden. Ferner erachten es die Verwaltungsorgane nicht als sachgerecht, die ohnehin langfristig erdienten variablen Gewährungsbeträge erst nach Ablauf von vier Jahren zur Auszahlung zu bringen. 

  • Empfehlung G.12 Kodex 2022 (= G.12 des Kodex 2020) – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile

Wir halten es für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. 

  • Empfehlung G.13 Satz 2 Kodex 2022 (= G.13 Satz 2 des Kodex 2020) – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung

Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden. 

  • Empfehlung G.13 Satz 1 Kodex 2022 (= G.13 Satz 1 des Kodex 2020) – Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Gesellschaft und der ehemalige Finanzvorstand Herr Boeckers haben am 22. Februar 2022 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die Auszahlung der offenen Vergütungsansprüche aus dem bislang bestehenden Dienstvertrag vorsieht. Die Summe der Herrn Boeckers hiernach gewährten Vergütungszahlungen überschreitet das in der Empfehlung G.13 Satz 1 Kodex 2022 (= G.13 Satz 1 des Kodex 2020) vorgegebene Vergütungs-Cap von zwei Jahresvergütungen. Der Aufsichtsrat ist zwar darauf bedacht, den Vergütungs-Cap überschreitende Zahlungen nicht zu vereinbaren, er konnte dies im Fall von Herrn Boeckers wegen der langen Vertragsrestlaufzeit aber nicht vermeiden. Für die Zukunft beabsichtigen die Verwaltungsorgane auch diese Kodexempfehlung einzuhalten.

Kassel, im Dezember 2022"

K+S Aktiengesellschaft 

Der Aufsichtsrat         Der Vorstand  

Vorherige Entsprechenserklärungen