Auskunftsrecht des Aktionärs
Für die Beurteilung seiner Kapitalanlage und die Ausübung seiner Mitverwaltungsrechte ist der Aktionär auf Informationen über die Gesellschaft angewiesen. Daher hat ein Aktionär das Recht, über die Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere rechtliche und geschäftliche Sachverhalte, Auskunft zu erhalten. In der Hauptversammlung hat jeder Aktionär das Recht, den Vorstand zu befragen. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen und zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sein. Das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei auch auf rechtliche und geschäftliche Beziehungen der Aktiengesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Unter bestimmten Vorassetzungen besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands. Dieses greift u.a., wenn
- die Erteilung der Auskunft geeignet ist, der Gesellschaft einen Nachteil zuzufügen
- sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde
- die Information sieben Tage vor und während der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zugänglich war.
Wird die Auskunft verweigert, so kann der Anleger verlangen, dass dies protokolliert wird und kann ggf. gerichtlich die Auskunft erzwingen. Ferner besteht bei verweigerter Auskunft ggf. ein Anfechtungsrecht des Aktionärs für den betroffenen Hauptversammlungsbeschluss. Das Aktiengesetz erlaubt den Aktionären keinen Einblick in die Bücher und Unterlagen des Unternehmens, bestimmte schriftliche Informationen zur Gesellschaft werden indes durch Veröffentlichungen in Medien, z.B. auf der Internetseite, im Handelsregister sowie im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Als weitere Informationsrechte gelten u.a. das Recht auf Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse bei Publikumsgesellschaften sowie das Recht auf Information über die Organisation der Geschäftsführung.